Autor: Dipl.-Ing. René Fuchs 2019,  Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (IHK)

Bestellungsgebiet: Schimmelpilze und Schadstoffe in Innenräumen

 

Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. René Fuchs

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Geruchsuntersuchungen und Raumluftmessungen auf VOC-Lösemittel in Innenräumen

Kurzzusammenfassung:

Untersuchung und Bewertung von Gerüchen bei chemische Lösemittelausgasungen nach Renovierungen, in Schul- und Kita-Neubauten, nach Neubeschichtung von Holzfußböden, Heizölausgasungen, Ausgasungen aus älteren Fertighäusern (Chloranisole), Holzfasermaterialien wie OSB (Essigsäure), Passivrauch (Zigarettenrauchinhaltsstoffe), Brandgerüchen, Teerausgasungen und Phenole / Kresole aus Fußbodenkonstruktionen sowie bei biogenen Gerüchen (Tierurin, Modergerüche durch Schimmelpilzen und Bakterien (MVOC), Raumluftmessungen

Nachfolgend sollen einige typische Geruchsprobleme, die in Innenräumen wie Büros, Schulen, Kindergärten oder Wohnräumen auftreten können, kurz erläutert werden:

Lösemittelausgasungen in die Raumluft

Vergleichsweise leicht ist die analytische Untersuchung bei chemischen Ausgasungen, wie Lösemittel- oder Baustoffausgasungen nach Neuverlegung von Fußböden, Überarbeiten von Linoleumbodenbelägen, Holzfußböden oder Parkettfußböden, nach Renovierungen oder Hydrophobierungsmaßnahmen, Heizölgerüche durch Luftundichtheiten zum Keller oder Heizöltankräumen.

Durch ein Raumluftscreening von Adsorbern (Aktivkohle, TENAX, Silicagel) können im besten Fall hunderte verschiedener Substanzen identifiziert und bewertet werden.

Viele kritischere Lösemittel wie aromatische Benzininhaltsstoffe (Benzol, Toluol o.a.), wurden durch wässrige Systeme ersetzt, die bei Nichteinhaltung der Verarbeitungshinweise zu länger anhaltende Ausgasungen führen können.

Für die Bewertung typischer Lösemittelsubstanzen können die toxikologisch abgeleiteten Richtwerte der Kommission am Umweltbundesamt (AIR) als Bewertungsgrundlage herangezogen werden:

Zitat aus Veröffentlichung des Umweltbundesamtes zu Richtwerten I und II:

Es gibt zwei Richtwert-Kategorien:

Richtwert II (RW II) ist ein wirkungsbezogener Wert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Stoffes unter Einführung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Er stellt die Konzentration eines Stoffes dar, bei deren Erreichen beziehungsweise Überschreiten unverzüglich zu handeln ist. Diese höhere Konzentration kann, besonders für empfindliche Personen bei Daueraufenthalt in den Räumen, eine gesundheitliche Gefährdung sein. Je nach Wirkungsweise des Stoffes kann der Richtwert II als Kurzzeitwert (RW II K) oder Langzeitwert (RW II L) definiert sein.

Richtwert I (RW I - Vorsorgerichtwert) beschreibt die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft, bei der bei einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch dann keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn ein Mensch diesem Stoff lebenslang ausgesetzt ist. Eine Überschreitung ist allerdings mit einer über das übliche Maß hinausgehenden, unerwünschten Belastung verbunden. Aus Gründen der Vorsorge sollte auch im Konzentrationsbereich zwischen Richtwert I und II gehandelt werden, sei es durch technische und bauliche Maßnahmen am Gebäude (handeln muss in diesem Fall der Gebäudebetreiber) oder durch verändertes Nutzerverhalten. RW I kann als Zielwert bei der Sanierung dienen.“

Biogene Gerüche in Folge von Wasser- oder Feuchteschäden

Durch Anfeuchtungen von Materialien im Boden- oder Wandaufbau kann es zu mikrobiellen Besiedlungen (Schimmelpilze, Bakterien) oder chemischen Zerfallssreaktionen kommen, die geruchlich wahrnehmbare Ausgasungen produzieren (biogene Ausgasungen=MVOC, chemische Ausgasungen VOC). Diese Verbindungen sind für den Menschen geruchlich leicht wahrnehmbar (niedrige Geruchsschwellen.

Diese MVOC-Verbindungen sind durch Raumluftmessungen gut bestimmbar, bis gibt es keine einheitliche Bewertungsbasis und keine eindeutige Korrelation zwischen erhöhten MVOC-Konzentrationen und auffälligen oder gesundheitsgefährdenden Schimmelpilzsporenkonzentrationen in der Raumluft.

In Bürogebäuden oder Arztpraxen kann es nach Umbauten (vorgesetzte Leichtbauwände) zu sporadisch auftretenden Geruchsverfrachtungen kommen, wobei häufig nicht luftdicht verschlossene Abflussrohre die Ursache für die Geruchseinträge sind.

Bei Wechsel des Mietverhältnisses oder Eigentümerwechsel kann es zu Beschwerden über verbliebene Tieruringerüche aus früherer Katzen- oder Hundehaltung in den Räumen kommen. Diese geruchsemittierenden Fliesenfugen oder Sockelbereiche können die Nachnutzung oder Neuvermietung erschweren. Die typischen Inhaltsstoffe des Urins wie Harnstoff, Harnsäure und Creatinin sind lange chemisch stabil und lassen sich im Material oder im Hausstaub gut analytisch bestimmen. Die Urinrückstände können unter UV-Licht visualisiert werden.

Emissionen aus neuen Holzfaserplatten (OSB) und alte Fertighausgerüche durch Chloranisole

Holzmaterialien und Holzfaserbaustoffe können zu geruchlich wahrnehmbaren Ausgasungen führen, wie zum Beispiel Terpenausgasungen bei Nadelhölzern, Gerbsäure aus Eichenholzdielenböden oder Eichenparkett, organischer Säuren aus OSB-Platten (Essigsäure, Ameisensäure). Diese Substanzen sind gut messbar und analytische Routineanalytik. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der Empfehlungen des  Umweltbundesamtes.

Eintrag von Passivrauch aus benachbarten Etagenwohnungen

Insbesondere in älteren, mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern oder bei Wohn- und Bürobereichen über Gastronomieräumen oder Küchen kann es durch die Schwerkraftentlüftung oder durch nicht luftdicht ausgeführte Installationskanäle bei bestimmten Drucksituationen vom Keller bis zum obersten Geschoss zu Lufteinträgen kommen, die von benachbarten Mietern als Belästigung empfunden werden. Die messtechnische Untersuchung kann durch passive oder aktive Raumluftmessungen bezüglich typischer Zigarettenrauchinhaltsstoffe wie Nikotin, Cotinin oder 3-Vinylpyridin oder durch Haustaubanalysen vorgenommen werden.

Teergerüche, Phenole und Kresole („DDR-Geruch“)

In älteren Mehrfamilienhäusern, Verwaltungsgebäuden oder früheren Gewerbeobjekten im Ostteil von Berlin und Berlin-Mitte kann es zu typischen Ausgasungen und Geruchsproblemen durch teerhaltige Fußbodenschichten oder als Parkettkleber kommen. Diese schwarzen Kleber aus den 50er- und 60er Jahren enthalten häufig polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).  Leichter flüchtigen Komponenten wie Naphthalin können durch Fugen im Bodenbelag ausgasen. Ähnlich ist es bei den Ausgasungen mit Phenolen und Kresolen, die beim Austausch von Bodenbelägen in Altbauten zu Problemen führen können.

Diese Substanzen sind vom Umweltbundesamt durch Innenraumrichtwerte RW I und RW II geregelt und lassen sich leicht messtechnisch erfassen und bewerten:

Toxikologisch abgeleitet sind die Gefahrenwerte RW II, die jeweils noch um Faktor 10 über den Vorsorgewerten (RW I) liegen, also bei Phenol 200 µg/m³ und bei den Kresolen 50 µg/m³. Bei Überschreitung der Gefahrenwerte RW II sind zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen Nutzungseinschränkungen und Sanierungsmaßnahmen angezeigt.

Geruchseinträge durch Brände

Bei Bränden werden viele geruchsaktive Substanzen frei, die im Zuge des Brandgeschehens oder während des Feuerwehreinsatzes auch in die Nachbargebäudebereiche verfrachtet werden können.

Da die Geruchsschwellen von typischen bereits bei niedrigen Konzentrationen um 5 µg/m³ wahrgenommen werden können und lange Zeit auf offenporigen Oberflächen verbleiben, führen sie häufiger zu Beanstandungen. 

Mehr Informationen von uns zu diesem Thema finden Sie auf unserem Infoblatt zu Brandschäden:

http://www.fuchsingenieure.com/brandschaeden/

 

Sensorische Geruchsprüfung nach AGÖF und VDI

In den Veröffentlichungen des VDI und später im AGÖF-Geruchsleitfaden 2013 „GERÜCHE IN INNENRÄUMEN –SENSORISCHE BESTIMMUNG UND BEWERTUNG“ Stand: 25.09.2013 wird das Vorgehen bei einer Untersuchung ohne Messgeräte, also sensorisch beschrieben außerdem gelten die Vorgaben in der DIN 10961 ÖNORM S 5701, DIN 16000-1 und DIN 16000-30.

Sensorische Untersuchungen bedeutet, dass zertifizierte/kontrollierte Prüfer die Bewertung von Geruchsauffälligkeiten in Innenräumen durchführen.

Tab.: Bewertung Olfaktorische Geruchsbewertung nach VDI 3883 Bl. 1

Quelle: Bundesgesundheitsbl 2014 · 57:148–153, DOI 10.1007/s00103-013-1882-3,

Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

Der AGÖF-Geruchsleitfaden 2013 beinhaltet eine Geruchsprüfung und Beurteilung nach: Intensität, Qualität, Hedonik und Akzeptanz.

Für die Bewertung der Geruchsqualität werden die Probanden nach der Zufriedenheit mit der Raumluftwahrnehmung befragt. Für die Bewertung der Akzeptanz sind die Erwartungen an die Raumluftqualität, abhängig von Art und Nutzung des jeweiligen Raumes wichtig.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Für die Bewertung von Geruchsstoffen in Innenräumen existieren keine UBA oder anderen öffentlichen Richtwerte.

Gemäß Musterbauordnung der Länder sind bauliche Anlagen so zu errichten und instand zu halten, dass „Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden“ (§ 3 Musterbauordnung, MBO). Bauproduktehaben bezüglich ihrer Ausgasungen diese Anforderungen insbesondere in der Weise zu erfüllen, dass „durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen" (§13 MBO).

Bei Geruchsproblemen ohne Überschreitungen von UBA Richtwerten I oder II kann sich trotzdem ein Handlungsbedarf aus werkrechtlichen Aspekten ergeben (Herstellen des üblichen Lieferzustandes).

Das Umweltbundesamt hat 2013 für einige geruchliche relevante Innenraumverunreinigungen Geruchsleitwerte I (vGLW I) und II (vGLW I)  festgelegt, bei deren Überschreitung Minderungsmaßnahmen durchzuführen sind, (Quelle: Bundesgesundheitsbl 2014 · 57:148–153 “Gesundheitlich-hygienische Beurteilung von Geruchsstoffen in der Innenraumluft mithilfe von Geruchsleitwerten“, DOI 10.1007/s00103-013-1882-3, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013.

In Büro- oder Gewerbebereichen sind auch die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung zu beachten:

„§ 27. Mechanische Be- und Entlüftung

2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Arbeitnehmer/innen kommt.“

„§36: Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

6. keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,.. “

Unser Sachverständigenbüro führt in Berlin und Brandenburg Raumluftmessungen und Geruchsprüfungen zu Bewertung der Raumluftqualität in Gewerbeobjekten, Büros, Schulen, Kindertagesstätten und Wohnhäusern durch. Kontaktieren Sie uns für eine Vorbesprechung und Angebotseinholung.

Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. René Fuchs

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK

Schimmelpilze und Schadstoffe in Innenräumen

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