Autor: Dipl.-Ing. René Fuchs 2019,  Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (IHK)

Bestellungsgebiet: Schimmelpilze und Schadstoffe in Innenräumen

 

Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. René Fuchs

Ihr Baubiologie-Partner für gesunde Innenraumluft

Berlin: 030-588 53 719

mail@schimmelpilze-schadstoffe.de

Schadstoffuntersuchungen, Geruchsmessungen und Pilzanalysen nach Brandschäden und zur Kontrolle von Brandschadensanierungen in Berlin und Brandenburg

Zusammenfassung

Bei Brandschäden kann es zu vielfältigen Schadstofffreisetzungen durch Rauchgasverfrachtungen, Verwirbelung von Asbest- und Mineralfasern auch in Nachbarbereiche kommen. Zur Überprüfung der hygienischen Situation in Wohnräumen und Büros, für eine Risikoabschätzung, die Festlegung von Erstmaßnahmen können Raumluftmessungen und Oberflächenbeprobungen auf geruchsintensive Brandgase, Rußbeaufschlagungen und Faserstäube nach Vorgaben des Umweltbundesamtes und der VdS-Richtlinie 2357 durchgeführt werden.

Durch Löschwassereinträge oder unvollständiger technischer Trocknung in Geschossdecken und Fußbodenkonzentrationen können sich auch Schimmelpilze und holzzerstörenden Pilze (Echter Hauschwamm, Porenschwämme o.a. Nassfäuleerreger) bilden, die sachgerecht saniert werden müssen. Die Vorgaben des Umweltbundesamtes und der DIN 68800-4  sind hierbei zu beachten.

Wir führen als Sachverständigenbüro in Berlin und Brandenburg Geruchsprüfungen, Raumluftmessungen auf Naphthaline, Phenole und andere Brandgase durch, bewerten die Situation und Nutzbarkeit der Räume auf Basis der Vorgaben des  Umweltbundesamtes, legen Sofortmaßnahmen und Sanierungskonzepte fest.

Nachfolgend sind die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Brandgase und geruchsaktive Brandprodukte – Ursache für langanhaltende Geruchsbelästigungen

Bei der Sanierung eines „normalen Brandschadens“ werden i der Regel verbrannte Materialien ausgebaut und verrußten Flächen abgereinigt. Bei Kunststoffbränden oder ungünstigem Brandverlauf und offenporigen Oberflächen kann es trotzdem während und nach der Sanierung zu länger anhaltenden Geruchsauffälligkeiten kommen.  Zur Geruchsminimierung müssen dann umfangreichere Demontage- und Beschichtungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Einstufung von Schadstoffbelastungen nach  VdS-Richtlinie 2357 

Da das Umweltbundesamt und die Landesbehörden bislang keine einheitlichen Vorgaben zur Bewertung und Sanierung von  Brandschäden erarbeitet haben, basiert Vorgehensweise und Sanierungsziele auf der  Richtlinie der Schadensregulierer VdS 2357 (2014) von Brandschäden vorgegangen. Die Kriterien der Einstufung von Brandschäden nach ihrem Schadstoffpotential nach VdS 2357 in sind im nachfolgenden Fließdiagramm dargestellt:

 

Bewertungsschema und Sanierungsablauf (Quelle: VdS Richtlinie 2357)

Gefahrenbereich 3:         Starke Rußbeaufschlagungen, starke Brandgerüche, deutliche

 Richtwertüberschreitungen auf Oberflächen und in der Raumluft

Gefahrenbereich 2:         Mäßige Rußbeaufschlagungen, mäßige Brandgerüche,

 auffällig erhöhte Konzentrationen und Gerüche

Gefahrenbereich 1:         leichte Rußbeaufschlagungen, leichte Brandgerüche,

 leicht auffällige Konzentrationen auf Oberflächen oder Gerüche

Gefahrenbereich 0:         keine sichtbaren Rußbeaufschlagungen, keine Brandgerüche,

unauffällige Konzentrationen auf Oberflächen

Ziel der Sanierungsmaßnahmen muss das Erreichen des Vorschadenszustandes, also des Gefahrenbereich 0 in allen Gebäudebereichen sein.

Oberflächenbeaufschlagungen mit PAK und korrosiven Halogenide 

Bei größeren Bränden mit Kunststoffanteilen im Brandgut von Gewerbeobjekten kann es neben den Rußbeaufschlagungen auch zu gefährlichen oder korrosiven Oberflächenablagerungen kommen, die bei der Sanierung zu beachten sind.

Als Sanierungszielwert für die Summe der so genannten EPA-PAK ist bei Oberflächenwischproben von kleiner 10 µg/m² in Wohnbereichen und kleiner 100 µg/m² in Industriebereichen festgelegt. Dieser Zielwert  wird oft nach Sanierungsmaßnahmen eingehalten, sobald keine erkennbaren  Schwärzungen mehr vorhanden sind. Dies trifft für den Richtwert der polychlorierten Biphenyle (PCB) von kleiner 100 µg/m² (Summe nach LAGA) und den Sanierungszielwert für polyhalogenierte Dibenzo-Dioxine und –Furane von kleiner 50 ng TE/m² (VDS) beziehungsweise kleiner 10 ng TE/m² zu.

VdS-Sanierungszielwert PAK (Hintergrundkonz.)

 - für Wohn- und Bürobereiche : Summe <10.000 ng/m²       (10   µg/m²)

- für Industriebereiche :               Summe <100.000 ng/m²    (100 µg/m²)

 

Übliche Hintergrundkonzentrationen in unauffälligen Innenräumen: < 1000 ng/m²

 

 

 

Wenn über die gegebenenfalls notwendige Demontage von Fußbodenkonstruktionen wegen löschwassergetragener Brandrußen entschieden werden muss, kann durch Analyse von Bohrkernproben der Schadstoffeintrag analysiert werden. Üblicherweise liegen die Summengehalte an PAK unter 10 mg/kg in unauffälligen Baustoffen.

Orientierungswerte für EPA-PAK in Materialien:

Zuordnungswerte TR Boden (Außenbereich) LAGA und Ersatzbaustoff VO 2017:

Z 0-Wert: BaP= 0,3 mg/kg und Summe EPA-PAK= 3 mg/kg

REACH-Verordnung für Inverkehrbringen von Weichmacherölen und Reifenbestandteilen:

Grenzwerte: BaP= 1 mg/kg und Summe EPA-PAK= 10 mg/kg

Gemäß Handlungsempfehlung der Expertenkommission am Umweltbundesamt und ARGEBAU sind in Wohnungen mit Parkettklebern von mehr als 10 mg/kg  BaP im Kleber die Untersuchung von ergänzenden Hausstaubproben vorgesehen

In einigen Fällen, bei Kunststoffanteilen im Brandgut, kann es auch zur Freisetzung von Halogenwasserstoffen (HCl, HBr) kommen, die dann korrosive Niederschläge auf Bauteiloberflächen (Stahlbeton) oder an Inventar (EDV oder Maschinenbauteile in Gewerbeobjekten) bilden und zu Folgeschäden führen können. Auch dies kann durch Wischproben untersucht werden:

Orientierungswerte Oberflächenbeaufschlagung mit korrosiven Verbindungen

aus VdS 2357 (2014):

Raumluftmessungen auf richtwertregulierte Brandgase und Brandgerüche

Menschliche verfügen über eine niedrige Geruchsschwelle und damit gute Wahrnehmung von n Brandgasen.  Normalempfindliche Personen können geruchsaktive Brandprodukte bereits ab Konzentrationen um 5 µg/m³ reichen. So bleiben einige Brandgase oft Wochen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen in der Raumluft präsent und können zu Diskussionrn bei der Sanierungsabnahme führen.

Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) am Umweltbundesamt hat für verschiedene Raumluftverbindungen Richtwerte RW I (Vorsorgewert) und Richtwerte RW II (Gefahrenwert/Einschreitewert) festgelegt, die toxikologisch abgeleitetet sind. Nach unserer Erfahrungen muss für eine Überschreitung des RW I-Vorsorgewertes schon ein sehr starker Brandgeruch vorliegen. In Nachbarbereichen von Bränden werden oft trotz  gut wahrnehmbarer Geruchseinträge die RW I- und RWII- Konzentrationen unterschritten. Trotzdem können dann zur Umsetzung der ArbeitsstättenVO (2017) § 27 Maßnahmen erforderlich werden:

„…

(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.

(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.

(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass

1. Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und

2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Arbeitnehmer/innen kommt. „

Beispiel für Raumluftmessungen in Nachbarbereichen eines Brandes in einem Gewerbeobjekt

Tabelle: Beispiel Ergebnis der Raumluftmessungen auf Brandgase

 

Prüfergebnis

 

 

 

 

 

 

Probenart

Raumluft

Raumluft

Richtwerte*

BG

Proben-Nr.

Hallenbereich gegenüber

Links vom Brandraum

 

 

Labor-Nr.

 

 

AIR

 

 

 

Sammelvolumen [L]

 

 

RW I

ODT50

vGLW I

µg/m³

Phenole

CAS-Nr.

 

 

 

 

 

 

Phenol

108-95-2

0,55

0,38

20

22

100

0,01

o-Methylphenol (o-Kresol)

95-48-7

nn

nn

 

1,3

8

0,01

m-Methylphenol (m-Kresol)

108-39-4

nn

nn

 

0,45

3

0,01

p-Methylphenol (p-Kresol)

106-44-5

nn

nn

 

0,24

1

0,01

Summe Kresole

 

0,00ne

ne0,00

5

 

 

 

Geruchswert**** Kresole

 

ne0,0

ne0,0

 

 

 

 

2,3-Dimethylphenol

526-75-0

 

 

 

 

 

0,01

2,4-Dimethylphenol

105-67-9

 

 

 

 

 

0,01

2,5-Dimethylphenol

95-87-4

 

 

 

 

 

0,01

2,6-Dimethylphenol

576-26-1

 

 

 

 

 

0,01

3,4-Dimethylphenol

95-65-8

 

 

 

 

 

0,01

3,5-Dimethylphenol

108-68-9

 

 

 

 

 

0,01

2,3,5-Trimethylphenol

697-82-5

 

 

 

 

 

0,01

2,4,6-Trimethylphenol

527-60-6

 

 

 

 

 

0,01

3,4,5-Trimethylphenol

527-54-8

 

 

 

 

 

0,01

o-Ethylphenol

90-00-6

 

 

 

 

 

0,01

m-Ethylphenol

620-17-7

 

 

 

 

 

0,01

p-Ethylphenol

123-07-9

 

 

 

 

 

0,01

2-Isopropylphenol

88-69-7

 

 

 

 

 

0,01

2-Propylphenol

644-35-9

 

 

 

 

 

0,01

4-Propylphenol

645-56-7

 

 

 

 

 

0,01

                 

 

Konzentrationen in µg/m³;   kein Messwerteintrag: lt. Auftrag nicht analysiert; Verfahrensfehler +/-15%

nn: nicht nachweisbar, weniger als Bestimmungsgrenze (BG);             ne: nicht ermittelbar, Messwerte unterhalb der BG;

* Legende siehe Berichtsende

 

Tabelle: Beispiel Ergebnis der Raumluftmessungen

Prüfergebnis

 

 

 

 

 

 

Probenart

Raumluft

Raumluft

Richtwerte

BG

Probe

Apl. P125

linke Seite

AIR*

 

Labor-Nr.

1085718-1

1085718-3

 

 

Sammelvolumen [L]

240

240

RW I

RW II

µg/m³

Methyl-Naphthaline

CAS-Nr.

 

 

 

 

 

1-Methyl-Naphthalin

90-12-0

nn

nn

 

 

0,01

2-Methyl-Naphthalin

91-57-6

nn

nn

 

 

0,01

1,2-Dimethyl-Naphthalin

65338-08-1

nn

nn

 

 

0,01

1,3-Dimethyl-Naphthalin

111495-85-3

nn

nn

 

 

0,01

1,4/1,5-Dimethyl-Naphthalin

571-58-4 /

nn

nn

 

 

0,01

 

571-61-9

 

 

 

 

 

1,6-Dimethyl-Naphthalin

575-43-9

nn

nn

 

 

0,01

1,8-Dimethyl-Naphthalin

569-41-5

nn

nn

 

 

0,01

2,6/2,7-Dimethyl-Naphthalin

96789-56-9

nn

nn

 

 

0,01

 

/ 582-16-1

nn

 

 

 

0,01

Summe Methyl-Naphthaline

 

0,00

0,00ne

 

 

 

PAK (RW-relevant)

 

 

 

 

 

 

 

Naphthalin

91-20-3

0,080

0,036

10

30

0,01

 

Acenaphthylen

208-96-8

nn

nn

 

 

0,02

 

Acenaphthen

83-32-9

nn

nn

 

 

0,04

 

Fluoren

86-73-7

nn

nn

 

 

0,05

 

Phenanthren

85-01-8

nn

nn

 

 

0,05

 

Anthracen

120-12-7

nn

nn

 

 

0,05

 

Summe RW-relevante PAK 

 

0,1

0,0ne

10

30

 

 

Richtwert-Berechnung

 

 

 

 

 

 

 

Summe Naphthalin, Naphthalin-ähnliche und tricyclische PAK

 

0,1

0,0ne

10

30

 

 

                                 

 

Konzentrationen in µg/m³;   kein Messwerteintrag: lt. Auftrag nicht analysiert; Verfahrensfehler +/-15%

nn: nicht nachweisbar, weniger als Bestimmungsgrenze (BG);             ne: nicht ermittelbar, Messwerte unterhalb der BG;

 

* Richtwerte des Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR):
RW I: Vorsorgewert; RW II: Gefahrenwert-Einschreitewert
**ODT50: Geruchswahrnehmungsschwelle;
***vGLW: vorläufiger Geruchsleitwert I
**** Geruchswert: Summe der Quotienten Messwert / Geruchsschwellen-Wert    GS: Geruchsschwelle jeweils in [µg/m³]

 

Tabellarischer Vergleich der Untersuchungsergebnisse anhand toxikologisch abgeleiteter Richtwerte* nach Raumluftkommission am Umweltbundesamt (AIR)

 

RW I

RW II

Angaben in

[µg/m³]

[µg/m³]

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

 

 

Bicyclische und tricyclische aromatische Kohlenwasserstoffe**

10

30

Phenolverbindungen

 

 

Phenol

20

200

Summe o-, m-, p-Kresol

5

50


*              Richtwerte und vorläufige Richtwerte für Innenraumluft vom Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR, bis März 2015 Ad-hoc Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte [Ad-hoc AG IRW]) bzw. von der Landesgesundheitsbehörde Hamburg abgeleitete Richtwerte - keine Gewährleistung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität

**   Bei der Summenbildung wurden nur die einzeln quantifizierten Verbindungen berücksichtigt.

Zitat aus Veröffentlichung des Umweltbundesamtes zu Richtwerten I und II:

„Innenraumluft-Richtwerte für einzelne Stoffe erarbeitet die „Ad-hoc-Arbeitsgruppe”, die aus Mitgliedern der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) beim Umweltbundesamt sowie der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) besteht. Grundlage ist ein 1996 im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichtes „Basisschema PDF / 317 KB".

Es gibt zwei Richtwert-Kategorien:

Richtwert II (RW II) ist ein wirkungsbezogener Wert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Stoffes unter Einführung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Er stellt die Konzentration eines Stoffes dar, bei deren Erreichen beziehungsweise Überschreiten unverzüglich zu handeln ist. Diese höhere Konzentration kann, besonders für empfindliche Personen bei Daueraufenthalt in den Räumen, eine gesundheitliche Gefährdung sein. Je nach Wirkungsweise des Stoffes kann der Richtwert II als Kurzzeitwert (RW II K) oder Langzeitwert (RW II L) definiert sein. 

Richtwert I (RW I - Vorsorgerichtwert) beschreibt die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft, bei der bei einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch dann keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn ein Mensch diesem Stoff lebenslang ausgesetzt ist. Eine Überschreitung ist allerdings mit einer über das übliche Maß hinausgehenden, unerwünschten Belastung verbunden. Aus Gründen der Vorsorge sollte auch im Konzentrationsbereich zwischen Richtwert I und II gehandelt werden, sei es durch technische und bauliche Maßnahmen am Gebäude (handeln muss in diesem Fall der Gebäudebetreiber) oder durch verändertes Nutzerverhalten. RW I kann als Zielwert bei der Sanierung dienen.“

Schimmelpilzbefall und holzzerstörende Pilze durch Löschwasserschäden

Durch Löschwasser und dadurch verursachten Pilzbefall können insbesondere bei mehrgeschossigen Gebäuden erhebliche Durchfeuchtungen an Fußbodenaufbauten und Deckenkonstruktionen und in der Folge großflächige Verschimmelungen oder Besiedlung mit holzzerstörenden Pilzen entstehen.

Für die Bewertung der Schimmelpilzschäden sind die Vorgaben des Umweltbundesamtes UBA-Schimmelpilz-Leitfaden 2017 und Fußboden-Empfehlung 2014 die Bewertungsbasis und Sanierungsvorgabe zu beachten Mehr Infos hierzu finden Sie hier: http://www.fuchs-ingenieure.com/schimmel/

Sanierungsmaßnahmen an Schäden mit holzzerstörenden Pilzen (Echter Hausschwamm oder Naßfäulepilze) müssen gemäß  Vorgaben der DIN 68800-4 von Fachfirmen und unter Begleitung und Abnahme eines Sachverständigen ausgeführt werden. Mehr Infos hierzu finden Sie hier: http://www.fuchs-ingenieure.com/hausschwamm/

Verfrachtung von Asbest- und Mineralfasern bei Brandschäden

Bei größeren Bränden kann es durch brandbedingte Zerstörung von Asbestzement-Dacheindeckungen oder durch die Freisetzung von Mineralfaserbestandteilen aus Dämmungen auch zur großflächigen Verbreitung von Faserstäuben oder Asbestzementbruchstücken über den Brandbereich hinaus kommen.

Das Ausmaß der Faserverfrachtung kann durch Oberflächenproben und rasterelektronische Analysen überprüft werden, die raumlufthygienische Bewertung erfolgt dann über Faserkonzentrationsmessungen auf Asbest und KMF. Hier erfahren Sie mehr zu diesem Thema:

http://www.fuchs-ingenieure.com/schadstoffe/asbest/

 

Unser Sachverständigenbüro führt nach Brandschäden in Berlin und Brandenburg eine Einstufung der Gerüche und Bewertung der Schadstoffbelastung durch, überprüft schadensbedingte Besiedlungen mit Pilzen und Faserstaubverfrachtungen erarbeitet Sanierungskonzepte und kontrolliert den Sanierungserfolg durch Messungen.

Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. René Fuchs ö.b.u.v. IHK

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mail@schimmelpilze-schadstoffe.de

 

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