Holzschutzmittel

Autor:

Dipl.-Ing. René Fuchs 2020,  Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (IHK)

Bestellungsgebiet: Schimmelpilze und Schadstoffe in Innenräumen

Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. René Fuchs

Ihr Baubiologie-Partner für gesunde Innenraumluft

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Holzschutzmittel Pentachlorphenol (PCP)

Einsatzgebiete von PCP in Gebäuden,Anwendungszeiträume

PCP war in den alten Bundesländern in den Jahren von 1945 bis 1978 das am meisten im Holzschutz eingesetzte Fungizid, häufig in Kombination mit insektiziden Zusätzen wie Lindan. In der Holzschutz-DIN 68800 war zu dieser Zeit die Imprägnierung von Traghölzern insbesondere in Dachstühlen verbindlich vorgeschrieben. Zusätzlich wurden oft auch nicht tragende Bauteile wie Holzverkleidungen (Nut- und Federbretter an Decken oder Wänden) aus dekorativen Zwecken in den 1960er und 1970er Jahren mit PCP-haltigen Präparaten wie XYLADECOR behandelt. Die Wirkstoffgehalte von mehreren 100-1000 mg/kg in der Oberflächenschicht sind bis heute erhalten geblieben, weil nur geringe Ausgasungsraten vorliegen. Seltener wurden PCP-haltige Präparate in der Schwammbekämpfung eingesetzt.

Regelungen und Verbote

Seit 1978 gab es eine Kennzeichnungspflicht für PCP-haltiger Produkte in den alten Ländern.

Ab 1986 Verbot der Anwendung PCP-haltiger Präparate in Innenräumen, ab 1989 auch im Außenbereich (PCP-Verbotsverordnung).

Regelungen der PCP-Richtlinie ARGEBAU 1996.

Gesundheitliche Gefährdungen

Die akute Toxizität ist gering, bei älteren imprägnierten Traghölzern in Fertighäusern kann es durch mikrobiologische Umsetzungen zu Geruchsbelästigungen durch Chloranisole kommen.

Auch durch die produktionsbedingten Verunreinigungen in PCP-Präparaten, wie Dibenzodioxine und –furane (PCDD/F), sind PCP-Gemische als krebserzeugend (K 2), erbgutverändernd und reproduktionstoxisch (Verdacht) eingestuft. Nutzer von Räumen mit PCP-Belastungen beschreiben außerdem teilweise chronische Ermüdungserscheinungen, die unter dem Oberbegriff „Holzschutzmittelsyndrom“ zusammengefasst werden.

Messtechnik und Bewertung

Eine Untersuchung auf PAK ist meist nur in Gebäuden oder Umbauten aus den Jahren vor 1978 sinnvoll, weil später Ersatzprodukte verwendet wurden.

Zur Überprüfung bezüglich PCP-Behandlungen auf Holzoberflächen werden je nach Untersuchungsauftrag Proben entnommen – bei der Überprüfung zum Nutzerschutz wird nur die 1-2 mm-Oberflächenschicht beprobt. Zur Abklärung des Entsorgungsweges werden vollständige Holzquerschnitte analysiert.

Zur Überprüfung der Holzschutzmittelausgasungen können Hausstaubproben analysiert werden (14-Tage-Frischstaub). Es können Raumluftmessungen auf PCP durchgeführt werden, bei der die Konzentrationen gemäß Ad-hoc-Arbeitsgruppe am Umweltbundesamt unter 1000 ng/m³ in nicht für den Daueraufenthalt genutzten Innenräumen liegen soll (RW II). In Wohnräumen mit Daueraufenthalt, Kindertagesstätten o.ä. sollten die Luftkonzentrationen im Jahresmittel unter 100 ng/m³ (0,1 µg/m³) liegen. Dieser Vorsorgewert RW I ist auch Sanierungszielwert nach Demontage – und Reinigungsarbeiten.

Umgang und Sanierungsmaßnahmen


Die Erkundung holzschutzmittelhaltiger Materialien im Gebäudebestand ist Aufgabe des Eigentümers/ Bauherrn nach Baurecht und Abfallrecht. Die Abklärung bei Schadstoffverdacht muss auf Basis des Gefahrstoffrechts, Arbeitschutz- und Abfallrecht im Falle von Baumaßnahmen durch das ausführende Unternehmen vorgenommen werden. Erkundung, Beprobung, Bewertung und das Erstellen von Sanierungskonzepten ist eine Aufgabe für einen erfahrenen Sachverständigen.

Die PCP-Sanierungsmaßnahmen müssen in einem abgestimmten und dem Projekt angepassten Sanierungskonzept erfolgen, das Arbeitsschutz, abfalltechnische, bautechnische und statische Aspekte berücksichtigt. Die Vorgaben der GefahrstoffVO, TRGS 524 „Arbeiten in kontaminierten Bereichen“, DGUV 101-004 sind einzuhalten. Daher sollten mit den Sanierungsarbeiten nur Firmen beauftragt werden, die Erfahrungen bei der Schadstoffsanierung nachweisen können, über die entsprechende Ausrüstung verfügen und deren Personal arbeitsmedizinisch überwacht wird. Die Sanierungsarbeiten sind anzeigepflichtig bei den Behörden für Arbeitsschutz und der Berufsgenossenschaft.


Bei der Sanierung sind Primärquellen (behandelte Hölzer) und sekundäre Anlagerungen auf ursprünglich nicht kontaminierten Oberflächen, wie Wänden, Bodenbelägen, Inventar zu beachten, wenn das Sanierungsziel einer dauerhaften Unterschreitung des RW I erreicht werden soll.

Die Arbeitsschutzauflagen an große Sanierungsmaßnahmen sind etwas niedriger als bei Asbestsanierungen. Aber die Sanierungsbereiche müssen staubdicht zu den Nachbarbereichen abgeschottet und technisch belüftet werden, die Sanierungsmitarbeiten müssen persönliche Schutzausrüstung tragen, abschließend sind Feinreinigungsmaßnahmen mit H12-Saugern und Beschichtungen an Bauteiloberflächen vorzunehmen.

Der Sanierungserfolg ist durch Raumluftmessungen zu überprüfen,  der Vorsorgewert RW I von 100 ng/m³ muss eingehalten werden.

Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. René Fuchs

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Literaturnachweis

/1/ Hans-Dieter Bossemeyer, Schadstoffe im Baubestand, Rudolf Müller Verlag 2016

/2/ Umweltbundesamt Texte 36/97: Technische Maßnahmen zur Verminderung der Risiken durch künstliche Mineralfasern (KMF) sowie Anforderungen an mögliche Alternativen, Forschungsbericht 101 01 131, UBA-FB 98-036

/3/ Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Ausgabe April 1995, Bekanntmachung des BMA betreffend die TRGS 905; Bundesarbeitsblatt 10 (1996)

/4/ Umweltbundesamt: Untersuchungen zur Innenraumbelastung durch faserförmige Stäube aus eingebauten Mineralwolle-Erzeugnissen; UBA-Texte 30/94, Umweltbundesamt 1994

/5/ Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 521: Faserstäube Ausgabe Oktober 1996/ Fassung April 1999, Carl Heymanns Verlag Köln/// Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LASI: Leitfaden Künstliche Mineralfasern LV 17

/6/ Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 TRGS 519 (Fassung 31.10.2019) - Seite 1 von 83 - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - ww.baua.de/ags -

Ausgabe: Januar 2014, GMBl 2014 S. 164-201 v. 20.3.2014 [Nr. 8/9]

zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2019 S. 786-798 v. 17.10.2019 [Nr. 40] *)

/7/  Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden (PAK-Hinweise) - Fassung April 2000 - Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz - Konferenz der für Städ-tebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU)

 

/8/ Asbest-Richtlinie, Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie) (1996-01)

 

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